Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 64b Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.