Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 64b Kennzeichnung

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.

§ 64a § 65